Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) für den Bilderwerb

I. Allgemeines

Die von HUBER IMAGES (Huber GmbH & Co. KG), Drosselstraße 7 in 82467 Garmisch-Partenkirchen (Agentur) den Bildverwender (Besteller) zu erbringenden Leistungen erfolgen nur auf der Grundlage folgender Allgemeiner Geschäftsbedingungen (AGB). Anderslautenden Bedingungen des Bestellers widerspricht die Agentur ausdrücklich. Abweichungen von diesen Bedingungen bedürfen der Schriftform, wozu auch Erklärungen per Fax oder per E-Mail genügen.

II. Leistungen der Agentur und urheberrechtliche Nutzungsrechte

1. Die Agentur stellt dem Besteller Bilder vornehmlich als Bilddateien zur Auswahl. Jede Nutzung bedarf einer vorherigen schriftlichen Freigabeerklärung durch die Agentur. Eine Nutzung des Bildmaterials ist nur in dem durch die Freigabeerklärung bestimmten Umfang zulässig. Jede Nutzung über den vereinbarten Umfang hinaus bedarf einer erneuten Freigabe.

2. Für eine spätere Nutzung räumt die Agentur einfach, nicht übertragbare und für die einmalige redaktionelle Nutzung erforderliche Nutzungsrechte des Bildurhebers ein. Darüber hinaus gehende Nutzungen wie auch Werbung, Verwendung in Büchern, Exklusivnutzungen oder Sperrfristen bedürfen im Einzelfall der gesonderten schriftlichen Vereinbarung.

3. Übertragungen der Bilder an Dritte sind ausgeschlossen.

4. Dauerhafte Nutzungen oder nochmalige Verwendungen sind gesondert schriftlich zu vereinbaren. Beschließen die Beteiligten eine Website-Nutzung, so sind die hierfür erforderlichen Nutzungsrechte im Zweifel für die Dauer von maximal einem Monat eingeräumt.

5. Nutzungen in sozialen Netzwerken sind wegen der übermäßigen Rechteeinräumungen unzulässig. Vereinbaren die Beteiligten ausnahmsweise solche Nutzungen, so darf der Besteller die Bilder nur in den konkret vereinbarten Netzwerken verwenden. Nutzungsrechte an den Bildern werden im Zweifel nur für einen Zeitraum von 4 Wochen eingeräumt. Zur Nachverfolgbarkeit verpflichtet sich der Besteller, das Logo seines Unternehmens oder das Logo der Agentur als visuell erkennbares Wasserzeichen in die Bilddatei einzusetzen.

6. Bis auf leichte Formatanpassungen in einem Layout und leichte Farbanpassungen sind Bearbeitungen der Bilder ausgeschlossen. Dies gilt auch bei Verwendung von Bildern als Vorlagen (insbesondere für Layouts und Illustrationen).

7. Der Besteller hat die Agentur sowie den Bildurheber bei der Bildverwendung zu nennen. Die Art der Nennung erfolgt exakt nach dem Metadaten-Feld „Credit“ (IIM 2:110 „Credit“ / XMP „Credit“). Sollte das Metadatenfeld ohne Verschulden des Bestellers gelöscht sein, lautet die Nennung wie folgt: „HUBER IMAGES / ... (Name des Bildurhebers / des Fotografens)“.

8. Rechte an abgebildeten Personen oder Gegenständen muss der Besteller selbst klären und gegebenenfalls einholen. Vorhandene, insbesondere von den Bildurhebern bereits eingeholte Erklärungen (Releases) entlasten den Besteller nicht von einer rechtlichen Prüfung der konkret angestrebten Bildnutzungen. Etwaige Rechteklärungen durch die Agentur sind ausdrücklich, schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

9. Der Besteller ist berechtigt Bilder als Feindaten dreißig Tage nur für interne Zwecke, insbesondere als Test-, Muster-, Layout- oder Rohschnittmaterial zu verwenden. Die Dateien hat der Besteller nach Ablauf der genannten Frist zu löschen. Weitergehende Nutzungen sind gesondert zu vereinbaren.

10. Erhält der Besteller Bildmaterial, an dem kein Urheberrechtsschutz besteht (insbesondere bei abgelaufener Schutzfrist), so verpflichtet er sich, dies entsprechend den vorangegangenen Konditionen zu nutzen. Vor allem ist die Nutzung entgeltpflichtig. Der Besteller legt seinen Vertragspartnern diese Verpflichtung auf und tritt die hieraus erwachsenden Ansprüche an die Agentur ab.

III. Honorar

1. Jede Verwendung der von der Agentur zur Verfügung gestellten Bilder sind (ausnahmslos) honorarpflichtig. Haben die Beteiligten kein Honorar bestimmt, sind die zum Zeitpunkt der Bildnutzung geltenden Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft Fotomarketing (MFM) vereinbart.

2. Erst mit vollständiger Zahlung des vereinbarten Honorars räumt die Agentur dem Besteller die für die Nutzung erforderlichen Nutzungsrechte ein.

3. Über die Gewährung des Zugriffs auf die Bilddatenbank und über die Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte hinausgehenden Leistungen (insbesondere Recherchen, Rechteklärungen, Reproduktionen) sind schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.

4. Das Honorar vereinbaren die Beteiligten als Nettobetrag zuzüglich der zum Zeitpunkt geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. Sofern nicht anders vereinbart, darf die Agentur an die Künstlersozialkasse abzuführende Abgaben gesondert geltend machen.

5. Rechnungen der Agentur sind mit Erhalt sofort fällig. Kommt der Besteller mit der Zahlung in Verzug, fallen Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz zzgl. Verwaltungskosten in Höhe von 40,00 € an.

6. Der Besteller erteilt seine Zustimmung, dass die Agentur Rechnungenin elektronischer Form stellen darf.

IV. Weitere Pflichten des Bestellers

1. Die Agentur überträgt weder Eigentum noch dauerhafte Nutzungsrechte an den zur Verfügung gestellten Bildern. Der Besteller wird nach der Verwendung des Bildes sämtliche Bilddateien von seinen Speichermedien (insbesondere Festplatten, Server, Back-Up-Medien) löschen. Das Sammeln von Feindaten ist ausdrücklich untersagt.

2. Sämtliche vom Besteller oder von Dritten (vor allem für interne Layout- oder Präsentationszwecke) hergestellte Vervielfältigungsstücke sind nach der Nutzung zu vernichten. Auf Verlangen händigt der Besteller Vervielfältigungsstücke der Agentur aus. Eine Einigung über einen Eigentumsübergang ist hiermit vereinbart.

3. Die konkreten Bildnutzungen meldet der Besteller innerhalb von 28 Tagen nach dem Beginn der jeweiligen Nutzung.

4. Mit der Bildnutzung teilt der Besteller der Agentur die in den Metadaten der Bilddatei hinterlegte Bildnummer (IIM „Object Name“ – XMP-Entsprechung „title“) mit. Zur Bildverwendung teilt er das Medium (z.B. Zeitungs- oder Zeitschriften-Titel), die Reichweite (z.B. Auflage), Bildformate (z.B. Spaltengröße, Maße) und die genaue Platzierung (z.B. Seitennummer) mit. Sind die Angaben fehlerhaft oder unvollständig, kann die Agentur für den erhöhten Verwaltungsaufwand eine Kostenbeteiligung in Höhe von 10,00 € netto pro berechnetem Bild in Rechnung stellen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Verwaltungsaufwands gestattet.

5. Entdeckt die Agentur eine vom Besteller verursachte oder von ihm selbst ausgeführte ungemeldete Bildnutzung, so kann die Agentur eine Beteiligung an Verwaltungskosten in Höhe von 40,00 € als Schadenspauschale geltend machen. Dem Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Verwaltungsaufwands gestattet. Weitergehende Ersatzansprüche oder das Vertragsstrafenversprechen (insbesondere wegen vertragswidriger Bildnutzung) bleiben hiervon unberührt.

6. Der Besteller verwendet die zur Verfügung gestellten Bilder nicht in einem diffamierenden, pornografischen, ehrrührigen oder sonst wie herabwürdigenden Zusammenhang. Zudem beachtet er die geltenden Gesetze, die publizistischen Vorgaben des deutschen Presserats (Pressekodex) und bei einer gesondert vereinbarten werblichen Verwendung die Vorgabe zu einer lauteren Werbung (insbesondere UWG, Verhaltensregeln des deutschenPresserats, ICC-Werbekodex).

7. Eine kontext- oder tendenzfremde Verwendung der Bilder ist gesondert mit der Agentur zu vereinbaren. Maßgebliche Anhaltspunkte sind die in den Metadaten enthaltenen Bildbeschreibungen. Die Agentur übernimmt keine Gewähr für das Vorhandensein, für die Vollständigkeit oder für die Korrektheit der Bildbeschreibung.

8. Der Besteller stellt der Agentur Belegexemplare der Werke zur Verfügung, in dem die zur Verfügung gestellten Bilder erscheinen. Bei Druckwerken stellt er der Agentur unaufgefordert zwei Belegexemplare bzw. einen Anstrich kostenfrei zur Verfügung. Bei digitalen Publikationen gewährt die Agentur einen kostenfreien Zugang oder übersendet ein identisches PDF. Auf Verlangen der Agentur bietet er das Werk zum Händlerabgabepreis an (§ 26 VerlG, auch in analoger Anwendung).

V. Nutzung der Bilddatenbank

1. Die Agentur gewährt dem Besteller einen Zugang zu seiner Bilddatenbank. Die Freischaltung liegt in ihrem Ermessen und kann jederzeit wieder gesperrt werden.

2. Die Agentur gewährleistet keine dauerhafte Nutzbarkeit ihrer Datenbank. Sie haftet somit nicht für technische Unregelmäßigkeiten. Die Agentur haftet nicht für von Dritten (insbesondere Bildportalbetreiber wie Picturemaxx oder Fotofinder) verursachte technische Störungen.

3. Die Agentur gewährt einen Zugriff auf mit Wasserzeichen versehene Vorschaubilder.

4. Die Agentur ist berechtigt, Kundendaten sowie die dem Besteller zur Verfügung gestellten Zugangsdaten (insbesondere Benutzername, Passwort) zu speichern. Der Besteller bewahrt die zur Verfügung gestellten Daten vor dem Zugriff unbefugter Dritter auf. Der Besteller haftet gesamtschuldnerisch für Schäden, die auf die unsorgfältige Aufbewahrung dieser Daten zurückzuführen sind.

VI. Vertragsstrafe

Verwendet der Besteller in vertragswidriger Weise zur Verfügung gestelltes Bildmaterial, kann die Agentur für jeden Fall der Zuwiderhandlung eine Vertragsstrafe in Höhe des Fünffachen des üblichen Grundhonorars verlangen. Ist dieses (noch) nicht vereinbart, so gelten die Vorgaben der MFM. Eine vertragswidrige Verwendung liegt insbesondere vor:
  • Bei ungemeldeten Bildnutzungen (das heißt Entdeckung durch die Agentur ab zwei Monaten nach Beginn der Nutzung);
  • Über den vereinbarten Nutzungsumfang gehende Bildnutzungen (insbesondere längere Online-Nutzungen; Neu- oder Nachauflage; zahlreichere App-Downloads als gemeldet);
  • Bei unberechtigter Weitergabe von Bildern als Feindateien an Dritte.
  • Abredewidriges Einstellen von Bildern in Soziale Netzwerke oder Einstellen von Bildern in Soziale Netzwerke ohne diese mit einem visuell erkennbaren Wasserzeichen zu versehen.
  • Bei falscher Nennung der Agentur oder des Bildurhebers.
  • Bei vertragswidrigem Aufbewahren von Bilddaten.

Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadensersatzanspruchs bleibt hiervon unberührt.

Das Vertragsstrafenversprechen fußt auf dem Gedanken, dass die Agentur dem Besteller (vorab) Feindaten zu Bildern anvertrauen muss. Die vorgenannten Vertragsverletzungen können die wirtschaftliche Grundlage der Agentur empfindlich beeinträchtigen und sind deswegen strikt zu unterbinden.

VII. Haftung

1. Die Agentur haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.

2. Der Besteller stellt die Agentur von Ansprüchen Dritter frei, die er durch die (rechtswidrige) Bildverwendung verursacht hat. Der Besteller unterrichtet die Agentur unverzüglich über Inanspruchnahmen durch Dritte, die im Zusammenhang mit den von der Agentur erworbenen Bildern stehen, und erkennt etwaige Ansprüche nicht ohne vorherige Absprache an.

VIII. Vertrieb von analogem Bildmaterial

1. Analoges Bildmaterial (insbesondere Abzüge, Drucke, Dias) werden nur leihweise zur Verfügung gestellt und verbleiben im Eigentum der Agentur.

2. Mit dem Öffnen von Versiegelungen (insbesondere Folien von Dia-Hüllen) kann die Agentur eine vollständige Nutzungsgebühr geltend machen.

3. Für die Versendung werden gesonderte Bearbeitungsgebühren und Versandkosten erhoben.

4. Im Zweifel hat der Besteller versandtes Bildmaterial spätestens innerhalb von 21 Tagen auf eigene Kosten und im eigenem Risiko zurückzugeben. Verlängerungen von Rückgabefristen erfolgen nur schriftlich. Mit der verspäteten Rückgabe kann die Agentur Blockierungsgebühren in Höhe von 1 € netto pro überzogenen Tag geltend machen. Der Besteller bleibt der Nachweis eines geringeren Schadens gestattet.

5. Für beschädigtes oder verloren gegangenes Bildmaterial muss der Besteller Schadensersatz leisten.

IX. Sonstiges

1. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Regelungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

2. Gerichtsstand und Erfüllungsort ist Garmisch-Partenkirchen.

3. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise ungültig sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der weiterer Bestimmungen nicht berührt.

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